AGB

§1 Allgemeines

 

  1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns durchzuführenden Verkäufe und Leistungen sind die nachstehenden allgemeinen Geschäftsverbindungen, sowie etwaige individuellen Vereinbarungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Käufers, die nicht anerkannt werden.
  2. Alle durch den Käufer bereitgestellten Materialien werden erst nach uneingeschränkter Freistellung der Haftung durch den Auftragnehmer montiert oder verarbeitet. Die Freigabe der Haftung bedarf der Schriftform. Das entsprechende Formular finden Sie Hier

 

§2 Angebote und Unterlagen

 

  1. Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Verkäufers vorliegt, und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 3 Wochen nach Abgabe bindend. ( eventuelle Preiserhöhungen von Herstellern oder Lieferanten werden weitergegeben)
  2. Der Verkäufer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien für Waren, sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Sofern der Verkäufer kein Verbraucher ist, sind nur ausdrücklich getroffene Vereinbarungen über eine bestimmte Beschaffenheit oder eine bestimmte H Haltbarkeit des Kaufgegenstandes als eine Garantie zu werten.
  3. Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Kaufvertrages unverzüglich an den Verkäufer zurückzugeben.  Angebot beinhalten immer auch eine Planungsleistung, sollte ein Angebot ohne unser Einverständnis weitergegeben werden, sind die Planungsleistungen angemessen ( 10% der Bruttoangebotssumme ) zu vergüten. Eventuelle Vervielfältigungen sind in diesen Fällen zu vernichten.

 

§3 Widerufsrecht von Verträgen

 

  1. Verträge, die nicht in den Geschäftsräumen der Fa. Carsten Voßkuhl geschlossen wurden, können ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.

 

§4 Lieferzeit, -ort und Gefahrübergang

 

    1. Die Einhaltung der Lieferzeit und der Leistungsverpflichtung setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Käufers, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsvereinbarungen, voraus. Für Lieferverzögerungen in Folge höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. Arbeitskämpfe, übernimmt der Verkäufer keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung. Der Käufer, der auch Verbraucher ist, hat auch innerhalb verlängerter Lieferfristen das Recht um Rücktritt gemäß der gesetzlichen Regelung (§§ 437 Nr.2,440 BGB ), insbesondere weil der ursprüngliche Liefertermin nicht eingehalten werden konnte. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.  
    2. Lieferungen erfolgen ab Niederlassung des Verkäufers auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wird auf Verlangen des Käufers, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Käufer über.
    3. Ist die Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Verkäufer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfahrwege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers den befahrbaren Anfahrweg, so haftet der Käufer für hierdurch auftretenden Schäden. Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Vom Käufer verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet.
    4. Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage, bei der Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über.

 

§5 Zahlungsbedingungen und Verzug

 

  1. Alle Preise gelten ab Verkaufsniederlassung inklusive der Mehrwertsteuer zzgl. Verpackung und Fracht/Porto bzw. ab Lager frei Verladen. Erfolgt der Verkauf nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Montage, Inbetriebnahme, Einregelung oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt und die Kosten für diese Leistungen gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Käufer weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert wird.
  3. Nach der Lieferung oder der Bereitstellung der Ware sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Käufer ohne jeden Abzug (Skonto/Rabatt), spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt an den Verkäufer zu leisten. Nach Ablauf der 10-Tagesfristbefindet sich der Käufer in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB vorliegt.
  4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, die Hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen
  5. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

 

§6 Eigentumsvorbehalte

 

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Kaufgegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Veräußert der Käufer, der kein Verbraucher ist, den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers offenzulegen. Ferner darf der Käufer, der kein Verbraucher ist, mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Werden die Rechte des Verkäufers beeinträchtige, z.B. durch Pfändung, muss der Käufer die ihm sofort schriftlich anzeigen.
  2. Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des Käufers geworden sind, verpflichtet sich der Käufer, der kein Verbraucher ist, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Verkäufer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten, ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers, der kein Verbraucher ist.
  3. Werden Kaufgegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden oder verarbeitet, so übertragt der Verkäufer, der kein Verbraucher ist, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in der Höhe der Forderung des Verkäufers an den Verkäufer.

 

§7 Sachmängel

 

  1. Erkennbare Mängel der Kaufsache, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat er Käufer, der kein Verbraucher ist, vor Verarbeitung oder Einbau unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen.
  2. Systemimmanente geringe Farbabweichungen und geringe Farbabweichungen, die auf Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
  3. Gegenüber einem Käufer, der kein Verbraucher ist, ist die Haftung für Sachmängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  4. Bei Lieferung neu hergestellter Sachen, die nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren Mängelansprüche ( §437 BGB ) des Käufers, der kein Verbraucher ist, in einem Jahr. Im Übrigen gilt für Käufer ( sowohl Verbraucher als auch Unternehmer) die gesetzlichen Regelungen für Mängelansprüche ( § 437 BGB ) , z.B. im Fall des Rückgriffsanspruch des Verkäufers § 479 BGB.
  5. Soweit der Käufer, der kein Verbraucher ist, wegen des Kaufgegenstandes einen Mängelanspruch seines Abnehmers erfüllen muss, hat er im Falle des Lieferantenregresses des § 478 BGB den Verkäufer unverzüglich in Kenntnis zu setzen und nach Möglichkeit im Fall der Mängelbeseitigung die kostenmäßig günstigste Art zu wählen. Bei Lieferung gebrauchter Sacher verjähren Mängelansprüche bei einem Käufer, der Verbraucher ist (§ 13 BGB ), in einem Jahr. Ist der Käufer kein Verbraucher, so erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss der Mängelhaftung.
  6. Der vorstehende Abschnitt VI Nummern 3,4 und 5 genannte Haftungsausschluss mit der verkürzten Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit die gesetzliche Haftung vorgeschrieben ist, z.B. bei Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie, bei arglistigen Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers , seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.  

 

§8 Haftung

 

  1. Der Verkäufer haftet für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, im Falle von – Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung, des Vorliegens von Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ( auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit des Mangels), der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, im Falle einfacher Fahrlässigkeit ( nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ) ist der Schadensersatz des Käufers, der kein Verbraucher ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenz, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; der Haftung des Produkthaftungsgesetz.
  2. Stehen dem Verkäufer nach diesem Abschnitt VIII Haftung ein Schadensersatzanspruch zu, so verjährt dieser mit Ablauf der in Abschnitt VI Nummer 4 bzw. 6 genannten Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche. Für einen Schadenersatzanspruch nach Produkthaftungsgesetz gilt die in diesem Gesetz genannte Verjährungsfrist.

 

§9 Anwendbares Recht

 

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Verhandlungssprache ist Deutsch.
  2. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschl. Wechsel- und Scheckforderungen, sowie deliktsrechtlichen Ansprüche, ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Verkäufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens und der Verkäufer Kaufmann ist.

 

§10 Alternative Streitbeilegung

 

  1. Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtstelle teilzunehmen.
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